Schießsport fördert die Jugend

 mit Konzentration und Ausdauer zum Erfolg

Für Jugendliche, die Spaß am Schießen haben, bieten wir ein besonderes Paket an:

  • Optimale sportliche Betreuung durch einen speziellen Jugendwart
  • Keine Aufnahmegebühren
  • Reduzierter Jahresbeitrag
  • Munition und Schießscheiben werden vom Verein gestellt

Voraussetzung für eine Aufnahme ist ein Mindestalter von 12 Jahren. Unsere Jugendwarte führen mittwochs ab 18:00 Uhr ein reines Jugendtraining durch. Dort ist genügend Zeit vorhanden, um die sportliche Leistung ebenso zu fördern, wie die Integration in das Vereins Leben. Auch die Teilnahme an regionalen Wettkämpfen wird ermöglicht. Jugendliche können in unserem Verein mit Luftpistole und Luftgewehr die Disziplinen des Deutschen Schützenbundes schießen.

 

Eltern und Erziehungsberechtigte klären wir gerne über Voraussetzungen, Abläufe und Vorteile auf, wenn Jugendliche in unserem Verein regelmäßig trainieren möchten. Dafür nehmen wir uns viel Zeit.

 

Schießsport für Jugendliche im Überblick

  • Speziell ausgebildete und geschulte Jugendtrainer
  • Sichere Trainingsbedingungen
  • Gezielte Hinführung zu vereinsübergreifende, regionale und nationale Wettbewerbe
  • Steigerung der Konzentration und des technischen Geschicks
  • Training von Kraft und Ausdauer
  • Schulung von Verantwortung und Zuverlässigkeit
  • Vermittlung von sozialer Kompetenz
  • Integration in ein soziales Vereins Leben
  • Vermittlung von Freude am Sport und sportlichen Erfolgserlebnissen

Mindestalter im Schießsport

Altersgrenzen für das Schießen mit Sportwaffen innerhalb des Schießbetriebes von Vereinen (Training, Wettkämpfe)  

 

12 und 13 Jahre

Schießen mit Luft- und Federdruckwaffen sowie mit Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase (z. B. CO2) verwendet werden, ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • schriftliche Erklärung des Einverständnisses des/der Sorgeberechtigten oder Anwesenheit des/der Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut.
  • Die besondere Obhut verlangt die Beaufsichtigung durch verantwortliche und zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen.

Wichtig: die Einverständniserklärung ist vor dem Schießen vom Trainer/Betreuer entgegenzunehmen und muss während des Schießens aufbewahrt werden.

 

14 und 15 Jahre

Schießen mit "sonstigen Schusswaffen" ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • schriftliche Erklärung des Einverständnisses des/der Sorgeberechtigten oder Anwesenheit des/der Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut.
  • Die besondere Obhut verlangt die Beaufsichtigung durch verantwortliche und zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen.

Nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze, also bei Jugendlichen ab 14 Jahren (Luftdruckwaffen) und Jugendlichen ab 16 Jahren (sonstige Schusswaffen) ist die Einverständniserklärung der/des Sorgeberechtigten nach dem Waffengesetz nicht mehr erforderlich, es wird aber empfohlen, diese dennoch schriftlich mitzuführen, da der Jugendleiter oder -trainer die Aufsichtspflicht über die Minderjährigen innehat, solange die Sorgeberechtigten nicht anwesend sind.

Zudem sollten die Einverständniserklärungen im Verein mindestens solange verbleiben, bis der Jugendliche die erforderliche Altersgrenze überschritten hat. Auf Verlangen ist die Einverständniserklärung auch der Behörde vorzulegen. 

 

Ausnahmegenehmigungen für das Schießen unter 12 Jahren

Nach dem neuen Waffenrecht können von dem Mindestalter für das Schießen mit Luftdruckwaffen Ausnahmen zugelassen werden. Mit dieser Regelung sollen Nachwuchsarbeit und Leistungssport im Schießsport gefördert werden. In § 27 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes heißt es wörtlich zur Ausnahmegenehmigung: "Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind."

Da es sich hierbei um eine "Soll-Vorschrift" handelt, hat die Behörde keinen so weiten Ermessensspielraum mehr, wie sie bei der früheren "Kann-Vorschrift" hatte. Die Genehmigung muss also nun in der Regel erteilt werden, wenn die Voraussetzungen (d. h. Bescheinigungen von Arzt und Verein sowie das Einverständnis des/der Sorgeberechtigten) vorliegen. Will die Behörde dennoch die Genehmigung verweigern, so muss sie dies für den vorliegenden Einzelfall ausführlich begründen und auch darlegen, warum es sich gerade hier um einen Ausnahmefall handelt, für den die Genehmigung nicht erteilt werden kann. Einzelheiten hierzu sollen zukünftig durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden.