Informationen Rund um den Schießsport

Erwerb & Besitz von Schusswaffen

 

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12, wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu 60 Tagessätzen oder mehr wegen sonstiger Taten; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen Waffengesetz, Sprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.

Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet, sog. Grüne WBK. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Vor dem 01.04.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.

 

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Munition ist Voraussetzung:

  • Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

 

Vor dem 01.04.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.

 

Quelle: dsb.de


 

Führen/Transport (§ 12 WaffG)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10 WaffG).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z. B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist im selben Behältnis ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

  • nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen
  • in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z. B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei.

Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.

 

Quelle: dsb.de


Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen)

Am 06. Juli 2017 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten, das eine umfassende Neuregelung und Verschärfung der bisherigen Regelungen der Aufbewahrung beinhaltet.

Die bisher in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung nunmehr in § 13 AWaffV behandelt, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind.

Die nunmehr geltenden Regelungen können der nachfolgenden Darstellung entnommen werden, die auch Auskunft zum sog. Besitzstand gibt.

 

Im Einzelnen dürfen aufbewahrt werden:

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke nach VDMA 24992 ab Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Neuerwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen künftig nur noch im Rahmen der Besitzstandsregelung zur Aufbewahrung zugelassen.

 

Besitzstand

Das Gesetz sieht in § 36 Abs. 4 WaffG jedoch eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von A- und B-Schränken vor, nach der weiterhin die Aufbewahrung in diesen bisher zugelassenen Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke nach VDMA 24992 können weiter genutzt werden

  • 1. vom bisherigen Besitzer
  • 2. von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft mit dem bisherigen Besitzer (vgl. hierzu § 13 Abs. (alt) 10 bzw. (neu) 8 AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift).

Der Eigentümer des Behältnisses kann dieses im Todesfall dem Mitbenutzer vererben. Dieser darf es weiter bis zu seinem Tode nutzen, eine weitere Nutzung durch den nachfolgenden Erben ist ausgeschlossen.

Diese Regelung gilt nach der Begründung des Gesetzes auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung über die häusliche Gemeinschaft und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

 

Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

Aufgrund verschiedener Anfragen weisen wir darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung entscheidend ist; Voraussetzung für den Bestandsschutz nach §36 Abs. 4 Waffengesetz  ist daher nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.

Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren. Dies ist aus unserer Sicht nicht korrekt:

Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 Waffengesetz ist allein die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden. Und zwar nicht nur für die vorhandenen Waffen, sondern auch für eventuell neu erworbene oder noch zu erwerbende Waffen, solange die Kapazität des Schrankes nicht erschöpft ist. Hinsichtlich der Zahl der Waffen ist auf die Neuregelung in § 13 Abs. 3 AWaffV hinzuweisen, wonach wesentliche Teile bei der Bestimmung der Zahl der Waffen außer Betracht bleiben – mithin zählen insbesondere Austausch- und Wechselläufe nicht mehr mit.

Nutzer von A- und B- Waffenschränken sollten daher der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise - etwa Zeugen oder Kaufbelege - anbieten und dann um eine schriftliche Bestätigung der Anerkennung bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, sollten Besitzer von A- und B-Schränken alle Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufbewahren, um ihren Waffenbehörden gegenüber einen Beleg für die bisher genutzten Waffenschränke vorzeigen zu können.

 

Bitte beachten Sie die neuen Regelungen genau.

In Zweifelsfällen fragen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde oder Ihrem Landesverband nach.

 

Aufbewahrung auf Reisen

 

Eine Neuregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG führt zu Erleichterungen bei der Aufbewahrung auf Reisen. In Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann nun ein wesentliches Teil entnommen werden und – erlaubnisfrei – mit sich geführt werden. Zu beachten ist nur, dass mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

 

Quelle: dsb.de